Allgemeine Verkaufsbedingungen der TAMPOPRINT® GmbH für Fernabsatzgeschäfte
I. Allgemeines I. 1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen I. 2. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. I. 3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I. 4. Rechte, die TAMPOPRINT nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Registrierung und Datenschutz II. 1. In unserem unter www.shop.tampoprint.com erreichbaren Online-Shop können sich Kunden als registrierte Nutzer über unsere Produkte informieren sowie ein Angebot zu den dort eingestellten Produkten anfordern. Der Abschluss von Verträgen über Warenlieferungen von uns im Wege einer Online-Bestellung setzt jedoch voraus, dass der Kunde sich auf unserer Website mit den dort geforderten Daten anmeldet und sein Einverständnis mit der Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen erklärt. Registrierungsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, sofern sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Mit der Registrierung gemäß dem auf unserer Website hinterlegten Anmeldeformular erhält der Kunde ein Passwort, welches dann bei der ersten Anmeldung geändert werden muss. Das Passwort ist von dem Kunden geheim zu halten und darf Dritten nicht mitgeteilt werden. Die Weitergabe an ihre Mitarbeiter zu dienstlichen Zwecken ist ihnen gestattet. II. 2. Abgesehen von den in vorstehendem Punkt Il. 1. genannten Pflichten ist mit der Registrierung des Kunden auf unserer Website keine Verpflichtung verbunden und die Registrierung erfolgt für den Kunden kostenlos. Der Kunde kann seine Registrierung jederzeit wieder löschen lassen. Änderungen können online über die auf unserer Website enthaltenen Anmeldeformulare eingegeben werden. II. 3. Die vom Kunden im Rahmen der Registrierung gem. Punkt Il. 1. und 2. eingegebenen personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts verwendet. Eine darüber hinaus gehende Nutzung für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Leistungsangebote durch uns bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung einer Warenbestellung zu erteilen, sie kann jedoch von ihm jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten.
III. Angebot und Vertragsschluss III. 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Angebotslegung gemacht werden, insbesondere über Leistungs- und andere Einzeldaten, sind als Vereinbarungen nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns in der Auftragsbestätigung bestätigt und ausgewiesen werden. III. 2. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. III. 3. Wir behalten uns unwesentliche Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise verändert wird und/oder die Änderungen auf technische Weiterentwicklungen oder Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferern zurückgehen. Unwesentliche Abweichungen gegenüber überlassenen Mustern und Materialien bleiben vorbehalten. III. 4. Bei Bestellungen über den TAMPOPRINT Online-Shop kann der Kunde die Produkte von TAMPOPRINT auswählen und in seinen „Warenkorb“ legen. Eine Bestellung wird seitens des Kunden verbindlich ausgelöst, wenn am Ende des Bestellprozesses im Bereich „Warenkorb“ das elektronische Bedienfeld (Button) „jetzt kaufen“ vom Kunden angeklickt wird. Vor dem Klick auf den Button „jetzt kaufen“ können die zuvor eingegebenen Daten und der Inhalt des Warenkorbs jederzeit geändert oder der Bestellvorgang durch Verlassen des Online-Shops abgebrochen werden. Der Vertragstext wird nach Abgabe einer Bestellung von TAMPOPRINT gespeichert. Dieser ist dem Kunden jedoch nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Abgabe seiner Bestellung eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung. Diese ist keine Annahme des Angebotes, sondern dient lediglich der Information, dass die Bestellung eingegangen ist. III. 5. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von TAMPOPRINT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder TAMPOPRINT die Bestellung ausführt, insbesondere TAMPOPRINT der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für TAMPOPRINT nicht verbindlich. III. 6. Das Schweigen von TAMPOPRINT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde. III. 7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist TAMPOPRINT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. III. 8. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. III. 9. Dem Kunden ist bekannt, dass uns von ihm übergebene Aufstell-, Lagerpläne und Zeichnungen seiner örtlichen Gegebenheiten für unsere Auftragsbearbeitung, Konstruktion und Produktion wesentliche Grundlage sind. Werden aufgrund von Abweichungen vor Ort Änderungen erforderlich, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen.
IV. Preise IV. 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versendung, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben. IV. 2. Änderungen der Spezifikation oder Anpassungen der Produkte, geänderte Werkstückspezifikationen oder Technologieabläufe nach Vertragsschluss setzen unser schriftliches Einverständnis voraus. Jedenfalls sind wir berechtigt, die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Außerdem werden vereinbarte Fristen und Termine angemessen verlängert. IV. 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
V. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit V. 1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. V. 2. Sämtliche Zahlungen sind bargeldlos in Euro durch Überweisung auf eines unserer Geschäftskonten ohne Abzug für Spesen und Gebühren vorzunehmen. Das Währungsrisiko trägt der Kunde. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks geschieht, wie auch deren Weitergabe, erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden. V. 3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich und soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei folgenden Produkten und Leistungen gelten nachfolgende spezielle Fälligkeit und Teilzahlungen: V. 3.a. Service-Leistungen sind sofort ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen. V. 3.b. Verbrauchsgüter (Ersatzteile, Zubehör, Klischees, Farben, Tampons usw.) sind ab Rechnungsdatum innerhalb von zehn Tagen zu zahlen. V. 3.c. Die Vergütung für Sondermaschinen ist in Höhe von 30 % des Auftragswerts bei Auftragsbestätigung, in Höhe von 30 % des Auftragswertes bei Konstruktionsfreigabe, in Höhe von 30 % des Auftragswerts nach Abnahme (Ziffer XI.5.) durch den Kunden bei uns und einem Probelauf bei uns vor Auslieferung jeweils sofort zur Zahlung fällig und in Höhe von 10 % des Auftragswerts spätestens 14 Tage nach Versand zur Zahlung fällig. Bei einer vertraglich vereinbarten Inbetriebnahme durch TAMPOPRINT ist die letzte Teilzahlung nach Inbetriebnahme zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Versand. V. 4. Bei einem Annahmeverzug des Kunden (Ziffer IX.4.) ist der jeweilige Restbetrag sofort mit Verzugseintritt fällig. V. 5. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart. V. 6. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in für den Verkehr unter Kaufleuten geltender Höhe von zurzeit 9%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. V. 7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis/Werklohn verrechnet, es sei denn, der Kunde gibt bei der Zahlung genau an, auf welche Verbindlichkeit er zahlt. V. 8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Gefahrübergang VI. 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von TAMPOPRINT verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder TAMPOPRINT weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat. VI. 2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann TAMPOPRINT den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist TAMPOPRINT berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass TAMPOPRINT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. TAMPOPRINT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. VI. 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die TAMPOPRINT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. VI. 4. Angelieferte Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
VII. Eigentumsvorbehalt VII. 1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Eingang aller sonstigen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Sachen zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sachen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der angefallenen Verwertungskosten – anzurechnen. VII. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware vor Eigentumsübergang weiter zu veräußern, es sei denn er hat sich uns gegenüber als Wiederverkäufer zu erkennen gegeben. Für den Fall eines Weiterverkaufs tritt der Kunde uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Er ist uns jederzeit zur Auskunftserteilung und zum Nachweis bezüglich eines Weiterverkaufs und hierdurch erlangter Ansprüche verpflichtet, in dem Umfang, dass wir zur Realisierung der abgetretenen Forderung in der Lage sind. Wir nehmen diese Abtretung an. VII. 3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. VII. 4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. VII. 5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits heute seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren Gunsten offenstehenden Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anfrage eine ausreichende Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. VII. 6. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. VII. 7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Maßnahmen angegriffen werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten für die Geltendmachung unserer Vorbehaltsansprüche, sei es gerichtlich (z. B. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) und außergerichtlich in voller Höhe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. VII. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. VII. 9. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde TAMPOPRINT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um TAMPOPRINT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
VIII. Lieferung VIII. 1. Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Ohne ausdrückliche Regelung sind Druckfarben und Farbchemie nicht vom Lieferumfang umfasst. VIII. 2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (ggf. inkl. Montage und Inbetriebnahme und Optimierung) durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. In diesem Falle werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. VIII. 3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von TAMPOPRINT nicht zumutbar.
IX. Lieferzeit IX. 1. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeit. Sind wir durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare Ereignisse (z. B. Streik, Verkehrsstörungen) an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so sind die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen angemessen anzupassen. Der Kunde wird hierüber informiert. Als Fall höherer Gewalt gilt es auch, wenn die Ausfuhr der vereinbarten Lieferung nach Vertragsschluss rechtlich unzulässig wird. IX. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen sind angemessen anzupassen, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, z. B. Druckmuster nicht bestellt, die für die Anfertigung und Inbetriebnahme erforderlichen Informationen und Anweisungen nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Liefergegenstandes oder von dessen Ausstattung verlangt oder Anweisungen für die Ausführung nachträglich ändert, die aufgrund ihres Ausmaßes einen erhöhten Aufwand verursachen. Dies gilt auch für Änderungen in der Spezifikation der zu bearbeitenden Teile oder der Technologie. IX. 3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. IX. 4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Annahmeverzug liegt auch vor, wenn Hemmnisse aus oder in der Sphäre des Kunden (z. B. Bauverzögerungen) zu einer Einschränkung der Einsatzfähigkeit der gelieferten Sache führen. IX. 5. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend. IX. 6. Sofern die Voraussetzungen von IX.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. IX. 7. Der Kunde kann im Fall, dass wir uns im Verzug befinden, von seinen hieraus sich ergebenden Rechten erst Gebrauch machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat, bei Anlagenbauverträgen, bei denen die Montage und Inbetriebnahme beim Kunden erfolgt, von mindestens einem Monat.
X. Verpackung und Versand X. 1. Der Versand unserer Maschinen (Standard-Tampondruckmaschinen, Automationen, Sondermaschinen und ALFALAS Lasersysteme) erfolgt innerhalb Deutschlands „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020 auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn „frachtfreie“ Lieferung vereinbart ist. X. 2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. X. 3. Für Verzögerungen der Auslieferung durch den Versand der Maschinen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. X. 4. Kisten, Verladeschlitten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern. X. 5. Das Risiko von Transportschäden trägt der Kunde. Falls uns bei Transportschäden Ersatzansprüche gegen den Spediteur/Transporteur zustehen, treten wir diese jedoch nach Zahlung des vollen vereinbarten Kaufpreises nebst sämtlicher Kosten und Spesen an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. X. 6. Zubehör, Ersatzteile, Klischees, Farben, Tampons usw. liefern wir „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020. Hat der Kunde Lieferwünsche (Sonderwünsche, Express oder Ähnliches), kann eine Versandkostenpauschale berechnet werden.
XI. Montage XI. 1. Schulung und Einarbeitung des Kunden ist nicht geschuldet, auch wenn die Montage der Anlage beim Kunden vereinbart ist. XI. 2. Soweit vereinbart, sind wir zur Montage erst verpflichtet, wenn sämtliche baulichen und technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage vorliegen. Der Kunde muss dies in schriftlicher Form rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagetermin anzeigen und freien Zugang gewährleisten, sowie auf seine Kosten die geeigneten Hebe- und Transportgeräte innerhalb seines Betriebsgeländes zur Verfügung stellen. Wir haften nicht für von ihm in diesem Zusammenhang eingesetzte Mitarbeiter und Gerätschaften, es sei denn, wir haben etwaige Schäden zu vertreten. Liegen diese Voraussetzungen bei Anlieferung nicht vor und ist eine vollständige und mangelfreie Erbringung nicht oder nur unter einem deutlich erhöhten Aufwand möglich, so sind wir berechtigt, unsere Montagemitarbeiter vom Montageort wieder abzuziehen und/oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand an Personal und Maschinenkosten zusätzlich zu fordern. Eventuell vereinbarte Montagefristen und Fristen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft sind entsprechend anzupassen. XI. 3. Betriebseigenes Hilfs- und Aufsichtspersonal sowie ein für die Baustelle Verantwortlicher müssen von Seiten des Kunden auf dessen Kosten unentgeltlich während der gesamten Montagedauer zur Verfügung stehen. XI. 4. Jede Maschine wird von uns vor Versand erprobt. Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial stellt uns auf unsere Anforderung hin der Kunde kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung. Soweit uns Zoll- und/oder Frachtgebühren für An- und/oder Rücktransport des zur Erprobung benötigten Originalmaterials belastet werden, sind diese vom Kunden zu erstatten. Wir können das zur Verfügung gestellte Originalmaterial im Rahmen der Einstellung und Erprobung verbrauchen und sind nicht zur Rücksendung etwaiger Restmengen verpflichtet. XI. 5. Der Kunde ist verpflichtet, Montageleistungen von TAMPOPRINT förmlich abzunehmen. Remote-Abnahmen gelten als förmliche Abnahme. Der Kunde darf die förmliche Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Die förmliche Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn TAMPOPRINT dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, wenn der Kunde die Werkleistungen nicht innerhalb einer ihm von TAMPOPRINT gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn der Kunde die Produkte in Betrieb nimmt oder in anderer Weise nutzt. TAMPOPRINT ist berechtigt, auch Teilabnahmen zu verlangen.
XII. Werkzeuge, Modelle Die zur Ausführung von Aufträgen von uns gekauften oder gefertigten Werkzeuge, Modelle, Kleinteile und Pläne bleiben – soweit sich aus dem schriftlichen Auftrag nichts anderes ergibt – unser Eigentum, auch wenn sie nach Angaben des Kunden angefertigt worden oder die Kosten des Kaufs oder der Fertigung ganz oder teilweise vom Kunden vergütet worden sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
XIII. Schlutzrechte, Patente XIII. 1. Wir sind bei Sonderanfertigungen von Maschinen im Kundenauftrag (Sondermaschinen) nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Sonderanfertigung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir in solchen Fällen von Dritten wegen der Verletzung von Patenten oder Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen frei und ersetzt uns angemessene Rechtsverfolgungskosten, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. XIII. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Maschinen wie auch deren Details und Zubehör weder selbst nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen.
XIV. Muster Werden von uns im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft Proben als Ausfallmuster dem Kunden zur Überprüfung und Billigung zur Verfügung gestellt, so gilt deren Beschaffenheit als ordnungsgemäß und gebilligt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Beanstandungen geltend macht. Dies gilt nur, wenn wir mit Übersendung den Kunden ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen haben.
XV. Mängelansprüche XV. 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einer Verletzung hiergegen bestehen keine Mängelansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Anlagen und/oder Teile und Materialien sofort nach Erhalt zu überprüfen und Maschinen in Betrieb zu nehmen. Bei dieser Prüfung bzw. Inbetriebnahme erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu rügen. Die Mängel sind detailliert anzugeben. Verborgene Mängel müssen TAMPOPRINT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an TAMPOPRINT schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Kunden setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden. XV. 2. Die von uns gelieferten Maschinen (Standardmaschinen und Sondermaschinen) sind grundsätzlich auf Einschichtbetrieb ausgelegt. Wir haften nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Nichteinhaltung des Wartungsplans und dem damit verbundenen Austauschintervall von Verschleißteilen, - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, - fehlerhafte Bedienung durch den Kunden oder Dritte, - im Falle fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Maschinen und Anlagen, insbesondere im Hinblick auf erteilte Betriebsanweisungen, - bei übermäßiger Beanspruchung, - bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen. XV. 3. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte oder, soweit vereinbart, mit der Abnahme (Ziffer XI.5.). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von TAMPOPRINT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit TAMPOPRINT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von TAMPOPRINT zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von TAMPOPRINT in vollem Umfang zurückgewiesen wird. XV. 4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir durch Nacherfüllung Gewähr. Das Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung und der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. der Herstellung eines neuen mangelfreien Werks liegt bei uns. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. XV. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TAMPOPRINT zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn TAMPOPRINT den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat. XV. 6. TAMPOPRINT übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
XVI. Produkthaftung XVI. 1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde TAMPOPRINT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten. XVI. 2. Wird TAMPOPRINT aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die TAMPOPRINT für erforderlich und zweckmäßig hält und TAMPOPRINT hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von TAMPOPRINT bleiben unberührt. XIII. 3. Der Kunde wird TAMPOPRINT unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
XVII. Haftung XVII. 1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet TAMPOPRINT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit TAMPOPRINT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TAMPOPRINT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von TAMPOPRINT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. XVII. 2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XVIII. Software XVIII. 1. TAMPOPRINT gewährt dem Kunden das nichtausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die auf der Anlage installierte SPS-Software ausschließlich zusammen mit der vertragsgegenständlichen Markierungsanlage für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Darüber hinaus erwirbt der Kunde keine Rechte an der SPS-Software. Sämtliche Rechte an der Software und alle einschlägigen Rechte an Patenten, Urheberrechten, Betriebsgeheimnissen oder anderen gewerbliche Schutzrechten an der Software verbleiben bei TAMPOPRINT. XVIII 2. Soweit mit der Markierungsanlage eine Kopie der SPS-Software auf einem Datenträger an den Kunden ausgeliefert wird, ist der Kunde ausschließlich dazu berechtigt, die ausgelieferte SPS-Software zur Wiederherstellung der ursprünglichen Softwareinstallation auf die betreffende Anlage zu laden („Recovery Version“). Eine weitergehende Nutzung der Recovery Version, insbesondere die Bearbeitung, Verbreitung und/oder Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Die Recovery Version ist durch technische Schutzmaßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung geschützt. § 95 Urhebergesetz (UrhG) bleibt unberührt. XVIII 3. Sollte der Kunde gegen die vorgenannte Nutzungsrechtseinräumung verstoßen, insbesondere die Recovery Version bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen und diese bearbeitete Version der SPS-Software mit der Markierungsanlage nutzen, erlöschen jegliche Mängelansprüche des Kunden. Eine Haftung von TAMPOPRINT für die vertragswidrige Nutzung der Recovery Version und daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.
XIX. Gebrauchte Produkte XIX. 1. Mängelansprüche für gebrauchte Produkte sind ausgeschlossen. Gebrauchte Produkte sind solche Produkte, die bereits in Betrieb genommen wurden. XIX 2. Die Haftung von TAMPOPRINT nach Ziffer XVIII. bleibt unberührt.
XX. Höhere Gewalt XX. 1. Sofern TAMPOPRINT durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird TAMPOPRINT für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern TAMPOPRINT die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von TAMPOPRINT nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, eine Epidemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn TAMPOPRINT bereits im Verzug ist. Soweit TAMPOPRINT von der Lieferpflicht frei wird, gewährt TAMPOPRINT etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. XX. 2. TAMPOPRINT ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und TAMPOPRINT an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird TAMPOPRINT nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
XXI. Geheimhaltung XXI. 1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. XXI. 2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei. XXI. 3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
XXII. Schlussbestimmungen XXII. 1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TAMPOPRINT möglich. XXII. 2. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. XXII. 3. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu TAMPOPRINT gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). XXII. 4. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TAMPOPRINT und dem Kunden. TAMPOPRINT ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen. XXII. 5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von TAMPOPRINT ist der Sitz von TAMPOPRINT, soweit nichts anderes vereinbart ist. XXII. 6. Die Vertragssprache ist deutsch. XXII. 7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
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